Ziel des Gesetzes ist den Anteil des KWK-Stroms bis zum Jahre 2020 auf 25 % zu steigern, aktuell liegt der Anteil bei ca. 12 %. Zu diesen 12 % gehören auch große KWK mit Fernwärmeversorgung, von d.h. der Ausbau der KWK muss überwiegend durch Blockheizkraftwerke vollzogen werden.
Der KWK-Bonus 5,41 ct/kWh (für Neuanlagen mit Errichtung ab 1.1.2013) wird auf den gesamten erzeugten Strom (auch für den Eigenverbrauchten Anteil) des Blockheizkraftwerkes gezahlt.
Bei KWK-Anlagen über 50 kW elektrischer Leistung werden pro kWh elektrisch 2,1 ct/kWh gezahlt.
Der Bonus wird auf 10 Jahre gezahlt.
Für die Abrechnung muss ein entsprechender Stromzähler installiert werden. Laut dem Gesetzt gibt es keine Anforderung an die Messeinrichtung. Die meisten Netzbetreiber fordern eine eigene Messeinrichtung.
Im Feb. 2012 wurde das im Jahr 2010 gestoppt Marktanreizprogramm im reduzierten Umfang wieder aufgenommen.
Mehr Informationen gibt es hier >>>
Im Jahr 2013 wird das KWK-Gesetz überprüft, um zu sehen ob die Förderung ausreicht.
Weitere Details erfahren Sie bei uns oder können Sie dem Gesetzestext zu entnehmen.
Im April 2016 wurde ein weiterer Referentenentwurf zur nächsten EEG-Novelle 2016 vorgelegt und am 8. Juli 2016 im Bundestag verabschiedet.
Eine sehr gute, leicht verständliche Übersicht und Erklärung zu den unterschiedlichen Varianten des Gesetzes kann bei Wikipedia nachgelesen werden >>>
Strom erzeugende Heizungen (auch: Kraftwärme-Kopplung KWK, Blockheizkraftwerke BHKW) erhalten zum einen Förderungen nach dem KWK- oder EEG-Gesetz zum anderen haben sie Anspruch auf Rückerstattung der Energiesteuer für den eingesetzten Brennstoff (wurde zum 1.4.2012 ausgesetzt und nach Entscheidung der EU im Nov. 2012 rückwirkend wieder freigegeben) und Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms (Stichwort EEX) einschließlich vermiedener Netznutzungsentgelte (vNNE).
Strom erzeugende Heizungen speisen ihren Überschuss überwiegend in das Niederspannungsnetz des lokalen Netzbetreibers ein. Dieser eingespeiste Strom wird i.d.R. durch den Netzbetreiber in dieser Spannungsebene direkt verwertet. Es wird lediglich das Niederspannungsnetz zur Verteilung der eingespeisten Drehstromleistung 230V/400V genutzt und benötigt.
Durch diese Gegebenheit werden also für den Netzbetreiber Kosten vermieden, die beim heruntertranformieren aus der nächst höheren Spannungsebene entstehen.
Der Netzbetreiber hat dem Einspeisenden eine Vergütung für die vermiedenen Netznutzungskosten zu erstatten.
Rechtliche Grundlage:
Das die Betreiber der Strom erzeugende Heizungen (KWK, BHKW) ein Entgelt für vermiedene Netzgebühren erhalten steht in § 4(3) KWKG und
§ 18 Stromnetzentgelt- Verordnung (StromNEV)- Entgelt für dezentrale Einspeisung
Üblicherweise erstatten die Netzbetreiber vermiedene Netznutzungsentgelte in der Höhe von 0,5 bis 2,0 ct pro kWh.
Referenzobjekt 2012-011
Filiale Büchenbach der Raiffeinsenbank Roth-Schwabach. Das Gebäude hat Misch-Nutzung, da sich neben der Bankfiliale auch einige Miet-Wohnungen im Gebäude befinden.
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