Förderungen und Vergütungen

Der aktuelle Entwurf  sieht folgende Änderung bei der KWK-Vergütung vor:

Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt 4,00 ct/kWh (für Neuanlagen mit Errichtung ab tt.mm.2016)

Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt 8,00 ct/kWh (für Neuanlagen mit Errichtung ab tt.mm.2016).

Der  Bonus wird auf für 45.000 Betriebsstunden gezahlt.

Anmerkung der Wärme-Strom-Gemeinschaft eG:

Damit wird vermutlich eine Konkurrenz zu den regenerativen Energien entstehen, da die Einspeisung nicht bedarfsgesteuert erfolgt. Die KWK-Anlage werden immer laufen, wenn Wärmebedarf angefordert ist und damit verbunden eine Stromproduktion stattfindet.

Sinnvoll wäre eine Einspeisung dann, wenn sie gezielt zur Spitzenlast-Abdeckung oder bei Schwankungen bei den regenerativen Energie (Somme scheint nicht, Windstille, ...) angefordert würde.

Eine angemessene Vergütung für die bereitgestellte Abdeckung der Spitzenlast wäre eine Maßnahme im Sinne der Energiewende.

Mehr Informationen gibt es hier >>>

Weitere Details erfahren Sie bei uns oder können Sie dem Gesetzestext zu entnehmen.

Die Bundesregierung hat die Novelle 2015 des Mini-KWK-Impulsprogramms beschlossen, diese tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft (siehe Bundesanzeiger zum 15.12.2014

Leichte Steigerung der Förderhöhe und zusätzliche Bonusförderung getrennt nach Wärme (Brennwert) und Strom (Anteil) für KWK-Anlagen bis 20 KW elektrische Leistung.

Hier geht es zu den Details  >>>

Die Rückerstattung der Energiesteuer ist in wiederkehrenden Zyklen durch die EU zu genehmigen

Aufgrund zu später Antragstellung der zuständigen Behörde wurde die Energiesteuer-Rückerstattung zum 1.4.2012 - bis zur Klärung einer weiteren Genehmigung - ausgesetzt.

Stand Nov.2012: Mit zusätzlichen Randbedingungen ist die Rückerstattung der Energiesteuer durch die EU wieder genehmigt worden.

Stand März 2013: Eine vollständige Energiesteuerentlastung ist wieder möglich

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Die nachfolgend beschriebenen Erstattungsbeträge beschreiben die bis zum 31.3.2012 Werte abhängig vom Energietyp.

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Zum 15. Juli 2006 wurde das bis dahin geltende Mineralölsteuergesetz durch das Energiesteuergesetz abgelöst.

Mit der Neufassung des Gesetzes konnten die Vorgaben der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom umgesetzt werden.

Das Gesetz regelt nun die Besteuerung aller Energiearten fossiler Herkunft (Mineralöle, Erdgas, Flüssiggase und Kohle) als auch der nachwachsenden Energieerzeugnisse Pflanzenöle, Biodiesel, Bioethanol und synthetische Kohlenwasserstoffe aus Biomasse als Heiz- oder Kraftstoff in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Steuerentlastung bzw. die Steuerrückerstattung richtet sich nach dem eingesetzten Brennstoff:

Erdgas:                                 0,55   ct/kWh
Flüssiggas:                            6,06   ct/kg
leichtes Heizöl:                     6,135 ct/Liter
sonstige Heizöle:                   2,5    ct/kg

Zum 1.4.2012 tritt das im Jahr 2010 gestoppte Marktanreiz- (oder auch Impuls-)programm in reduzierter Form wieder in Kraft.

Gültig ab 1.4.2012

foederungen2012

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Einmaliger Investitionszuschuss Gestaffelt nach elektrischen Leistung

1 kWel                             1.500 Euro
19kWel                            3.450 Euro

Konkrete Beispiele

Dachs Stirling                   1.500 Euro
Dachs HKA G5.5               2.550 Euro

Partner Anzeigenteil

Das Energiebündel Roth - Schwabach e.V.

Referenzen Kurzinfo

Referenzobjekt 2010-12 - Wohnhaus mit Büronutzung

KWK-Anlage Dachs G5.5 mit Kondensor und  Brennwert-Kessel 35KW

Inbetriebnahme 12.2010

IST-Produktion KWK-Anlage zum 31.12.2015:

  • Laufzeit:                        24.357 h
  • Stromproduktion:     129.710 kWh
  • Eigennutzung:              48.479 kWh
  • Einspeisung:                  81.241 kWh
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