Förderungen und Vergütungen

Der aktuelle Entwurf  sieht folgende Änderung bei der KWK-Vergütung vor:

Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt 4,00 ct/kWh (für Neuanlagen mit Errichtung ab tt.mm.2016)

Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt 8,00 ct/kWh (für Neuanlagen mit Errichtung ab tt.mm.2016).

Der  Bonus wird auf für 45.000 Betriebsstunden gezahlt.

Anmerkung der Wärme-Strom-Gemeinschaft eG:

Damit wird vermutlich eine Konkurrenz zu den regenerativen Energien entstehen, da die Einspeisung nicht bedarfsgesteuert erfolgt. Die KWK-Anlage werden immer laufen, wenn Wärmebedarf angefordert ist und damit verbunden eine Stromproduktion stattfindet.

Sinnvoll wäre eine Einspeisung dann, wenn sie gezielt zur Spitzenlast-Abdeckung oder bei Schwankungen bei den regenerativen Energie (Somme scheint nicht, Windstille, ...) angefordert würde.

Eine angemessene Vergütung für die bereitgestellte Abdeckung der Spitzenlast wäre eine Maßnahme im Sinne der Energiewende.

Mehr Informationen gibt es hier >>>

Weitere Details erfahren Sie bei uns oder können Sie dem Gesetzestext zu entnehmen.

Die Bundesregierung hat die Novelle 2015 des Mini-KWK-Impulsprogramms beschlossen, diese tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft (siehe Bundesanzeiger zum 15.12.2014

Leichte Steigerung der Förderhöhe und zusätzliche Bonusförderung getrennt nach Wärme (Brennwert) und Strom (Anteil) für KWK-Anlagen bis 20 KW elektrische Leistung.

Hier geht es zu den Details  >>>

Die Rückerstattung der Energiesteuer ist in wiederkehrenden Zyklen durch die EU zu genehmigen

Aufgrund zu später Antragstellung der zuständigen Behörde wurde die Energiesteuer-Rückerstattung zum 1.4.2012 - bis zur Klärung einer weiteren Genehmigung - ausgesetzt.

Stand Nov.2012: Mit zusätzlichen Randbedingungen ist die Rückerstattung der Energiesteuer durch die EU wieder genehmigt worden.

Stand März 2013: Eine vollständige Energiesteuerentlastung ist wieder möglich

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Die nachfolgend beschriebenen Erstattungsbeträge beschreiben die bis zum 31.3.2012 Werte abhängig vom Energietyp.

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Zum 15. Juli 2006 wurde das bis dahin geltende Mineralölsteuergesetz durch das Energiesteuergesetz abgelöst.

Mit der Neufassung des Gesetzes konnten die Vorgaben der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom umgesetzt werden.

Das Gesetz regelt nun die Besteuerung aller Energiearten fossiler Herkunft (Mineralöle, Erdgas, Flüssiggase und Kohle) als auch der nachwachsenden Energieerzeugnisse Pflanzenöle, Biodiesel, Bioethanol und synthetische Kohlenwasserstoffe aus Biomasse als Heiz- oder Kraftstoff in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Steuerentlastung bzw. die Steuerrückerstattung richtet sich nach dem eingesetzten Brennstoff:

Erdgas:                                 0,55   ct/kWh
Flüssiggas:                            6,06   ct/kg
leichtes Heizöl:                     6,135 ct/Liter
sonstige Heizöle:                   2,5    ct/kg

Zum 1.4.2012 tritt das im Jahr 2010 gestoppte Marktanreiz- (oder auch Impuls-)programm in reduzierter Form wieder in Kraft.

Gültig ab 1.4.2012

foederungen2012

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Einmaliger Investitionszuschuss Gestaffelt nach elektrischen Leistung

1 kWel                             1.500 Euro
19kWel                            3.450 Euro

Konkrete Beispiele

Dachs Stirling                   1.500 Euro
Dachs HKA G5.5               2.550 Euro

Ziel des Gesetzes ist den Anteil des KWK-Stroms bis zum Jahre 2020 auf 25 % zu steigern, aktuell liegt der Anteil bei ca. 12 %.  Zu diesen 12 % gehören auch große KWK mit Fernwärmeversorgung, von d.h. der Ausbau der KWK muss überwiegend durch Blockheizkraftwerke vollzogen werden.

Der KWK-Bonus 5,41 ct/kWh (für Neuanlagen mit Errichtung ab 1.1.2013) wird auf den gesamten erzeugten Strom (auch für den Eigenverbrauchten Anteil) des Blockheizkraftwerkes gezahlt.

Bei KWK-Anlagen über 50 kW elektrischer Leistung werden pro kWh elektrisch 2,1 ct/kWh gezahlt.

Der  Bonus wird auf 10 Jahre gezahlt.

Für die Abrechnung muss ein entsprechender Stromzähler installiert werden. Laut dem Gesetzt gibt es keine Anforderung an die Messeinrichtung. Die meisten Netzbetreiber fordern eine eigene Messeinrichtung.

Im Feb. 2012 wurde das im Jahr 2010 gestoppt Marktanreizprogramm im reduzierten Umfang wieder aufgenommen.

Mehr Informationen gibt es hier >>>

Im Jahr 2013 wird das KWK-Gesetz überprüft, um zu sehen ob die Förderung ausreicht.

Weitere Details erfahren Sie bei uns oder können Sie dem Gesetzestext zu entnehmen.

Im April 2016 wurde ein weiterer Referentenentwurf zur nächsten EEG-Novelle 2016 vorgelegt und am 8. Juli 2016 im Bundestag verabschiedet.

Eine sehr gute, leicht verständliche Übersicht und Erklärung zu den unterschiedlichen Varianten des Gesetzes kann bei Wikipedia nachgelesen werden >>>

Strom erzeugende Heizungen (auch: Kraftwärme-Kopplung KWK, Blockheizkraftwerke BHKW) erhalten zum einen Förderungen nach dem KWK- oder EEG-Gesetz zum anderen haben sie Anspruch auf Rückerstattung der Energiesteuer für den eingesetzten Brennstoff (wurde zum 1.4.2012 ausgesetzt und nach Entscheidung der EU im Nov. 2012 rückwirkend wieder freigegeben) und Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms (Stichwort EEX) einschließlich vermiedener Netznutzungsentgelte (vNNE).

Ziel der meisten Eigentümer von Strom erzeugenden Heizungen (KWK-Anlagen, BHKW) ist es den produzierten Strom selbst zu verbrauchen. Jede nicht eingekaufte kWh Strom erhöht den wirtschaftlichen Nutzen.

Allerdings gelingt es nur selten, dass der produzierte Strom komplett selbstverbraucht wird.

Die überschüssige Menge wird in das Stromnetz des lokalen Netzbetreibers eingespeist. Der eingespeiste Strom wird vom lokalen Netzbetreiber vergütet. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1:

Der Betreiber einer KWK-Anlage handelt die Vergütung mit dem lokalen Netzbetreiber aus.

Möglichkeit 2:

In der Regel gehen die Netzbetreiber den zweiten Weg zur Festlegung der Vergütung für die Netzeinspeisung.

Diese Vergütung wird an der Leipziger Strombörse (EEX - European Energy Exchange) als sogenannter KWK-Index geführt. Der KWK-Index ist der quartalsweise Mittelwert des an der Börse gehandelten Strompreises.

Der Mittelwert wird jeweils zum

31.03.
30.06.
30.09.
31.12.

festgelegt.

Die im jeweils zurückliegenden Quartal eingespeiste Strommenge wird mit dem jeweiligen Quartalswert multipliziert und vom lokalen Netzbetreiber an den KWK-Anlagenbetreiber ausgezahlt.

Die Liste mit den Werten des KWK-Index der letzten Quartal kann als PDF-Datei heruntergeladen werden (ohne Gewähr):

Beim Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)

                                                       >>>   KWK-Index beim B.KWK

oder direkt an der Leipziger EEX-Börse:

                                                       >>>  KWK-Index aktueller Stand

Strom erzeugende Heizungen speisen ihren Überschuss überwiegend in das Niederspannungsnetz des lokalen Netzbetreibers ein. Dieser eingespeiste Strom wird i.d.R. durch den Netzbetreiber in dieser Spannungsebene direkt verwertet. Es wird lediglich das Niederspannungsnetz zur Verteilung der eingespeisten Drehstromleistung 230V/400V genutzt und benötigt.

Durch diese Gegebenheit werden also für den Netzbetreiber Kosten vermieden, die beim heruntertranformieren aus der nächst höheren Spannungsebene entstehen.

Der Netzbetreiber hat dem Einspeisenden eine Vergütung für die vermiedenen Netznutzungskosten zu erstatten.

Rechtliche Grundlage:
Das die Betreiber der Strom erzeugende Heizungen (KWK, BHKW) ein Entgelt für vermiedene Netzgebühren erhalten steht in § 4(3) KWKG und
§ 18 Stromnetzentgelt- Verordnung (StromNEV)- Entgelt für dezentrale Einspeisung

Üblicherweise erstatten die Netzbetreiber vermiedene Netznutzungsentgelte in der Höhe von 0,5 bis 2,0 ct pro kWh.

Das EEG 2012 regelt die Vergütungen für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen werden (§§ 23–33 EEG 2012). Für bereits in Betrieb befindliche Anlagen gilt grundsätzlich die bisherige Rechtslage fort – vorbehaltlich einiger Übergangsbestimmungen (§ 66 EEG).

Die EEG-Vergütungen (Höhe pro kWh, Dauer der Vergütung in Jahren, ...) werden unterscheiden nach der Art / Technik zur Stromproduktion wie z.B. Windkraft, Photovoltaik, Grubengas, Biomasse, Geothermie, ... vor.

Darüber hinaus sieht das EEG für die einzelnen Energiearten angepasste Vergütungen je nach Ausbauleistung vor.

Eine sehr gute, leicht verständliche Übersicht und Erklärung kann bei Wikipedia nachgelesen werden >>>

Viele Heizungen sind zu ersetzen oder kommen in das Alter gegen neuere Modelle getauscht zu werden.

Was tun, welches Modell, auf was ist zu achten, was ein unbedingtes MUSS.

Zentrale Aussage von uns: Soweit möglich nach CO2-freien Möglichkeiten schauen. Das kann eine PV-Anlage mit Batterie oder z.B. eine Brennstoffzelle werden.

Eine gute Übersicht ist unter Heizung.de zu finden Förderung der Brennstoffzelle in Deutschland


Die Förderung der Brennstoffzelle setzt sich dabei aus einem Basis- und einem Bonusbetrag zusammen.
Während Hausbesitzer dabei grundsätzlich 5.700 Euro für jede zugelassene Brennstoffzellenheizung bekommen, gibt es noch einmal 450 Euro je 100 Watt elektrischer Leistung.

Beispiel für eine Heizung, die 750 Watt elektrisch leistet, gibt es dabei:

  • 5.700 Euro als Grundförderung
  • 3.600 Euro als leistungsabhängiger Zusatzbetrag
  • 9.300 Euro Förderung für die Brennstoffzellenheizung von der KfW

Partner Anzeigenteil

RA Angelika Majchrzak-Rummel

Referenzen Kurzinfo

Referenzobjekt 2012-011

 

Filiale Büchenbach der Raiffeinsenbank Roth-Schwabach. Das Gebäude hat Misch-Nutzung, da sich neben der Bankfiliale auch einige Miet-Wohnungen im Gebäude befinden.

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